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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.
(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
§ 3
§ 3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 187 LAG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
§ 4
§ 4 Festlegung von Maßnahmen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 187 Abs. 5 LAG festzulegen, insbesondere
(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 196 LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
(3) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
(4) Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
(5) Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.
§ 5
§ 5 Besondere Schutzmaßnahmen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 5. (1) Bei Arbeiten auf Feldern, Wäldern und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung gestellt werden. § 32 der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV, BGBl. II Nr. 122/2023, ist anzuwenden.
(2) Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 6 der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – LF-PSA-V, BGBl. II Nr. 53/2024, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers die ihnen zur Verfügung gestellte, dieser Verordnung entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen. Die Geltung der LF-PSA-V bleibt unberührt.
(3) Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
§ 6
§ 6 Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
§ 7
§ 7 Information und Unterweisung
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Information und Unterweisung
§ 7. Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
§ 8
§ 8 Geltende Strafbestimmungen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Geltende Strafbestimmungen
§ 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 424 Abs. 1 Z 2 LAG strafbar.
§ 9
§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.