Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V)

LF-Hitze-VVerordnungFassung seit 6. März 2026RIS-Stand 6. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013115 · BGBl. II Nr. 45/2026 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Fassung: 6. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 LF-Hitze-V?

  • Kernaussage§ 9 LF-Hitze-V behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LF-Hitze-V in einfachen Worten?

§ 9 LF-Hitze-V behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2026
Fassung seit
6. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:48
Frühere Fassungen

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