§ 9
§ 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 LF-Hitze-V?
- Kernaussage§ 9 LF-Hitze-V behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LF-Hitze-V in einfachen Worten?
§ 9 LF-Hitze-V behandelt "Schluss- und Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2026
- Fassung seit
- 6. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:48
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