Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V)

LF-Hitze-VVerordnungFassung seit 6. März 2026RIS-Stand 6. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013115 · BGBl. II Nr. 45/2026 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Geltende Strafbestimmungen

Fassung: 6. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 LF-Hitze-V?

  • Kernaussage§ 8 LF-Hitze-V beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 424 Abs. 1 Z 2 LAG strafbar.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltende Strafbestimmungen

§ 8. Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 424 Abs. 1 Z 2 LAG strafbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LF-Hitze-V in einfachen Worten?

§ 8 LF-Hitze-V beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2026
Fassung seit
6. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:48
Frühere Fassungen

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