§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 6. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 LF-Hitze-V?
- Kernaussage§ 2 LF-Hitze-V erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
(2) Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.
(3) Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LF-Hitze-V in einfachen Worten?
§ 2 LF-Hitze-V erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. März 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. März 2026
- Fassung seit
- 6. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:48
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