Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V)

LF-Hitze-VVerordnungFassung seit 6. März 2026RIS-Stand 6. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013115 · BGBl. II Nr. 45/2026 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Fassung: 6. März 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 LF-Hitze-V?

  • Kernaussage§ 3 LF-Hitze-V behandelt "Ermittlung und Beurteilung der Gefahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 187 LAG die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 3. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 187 LAG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 LF-Hitze-V in einfachen Worten?

§ 3 LF-Hitze-V behandelt "Ermittlung und Beurteilung der Gefahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 6. März 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. März 2026
Fassung seit
6. März 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:48
Frühere Fassungen

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