Verordnungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

Kfl-Bef BedVerordnungFassung seit 20. Juni 2018RIS-Stand 25. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20001147 · BGBl. II Nr. 47/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 Kfl-Bef Bed?

  • KernaussageAnl. 1 Kfl-Bef Bed behandelt "zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Kfl-Bef Bed.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr

1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr

Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen.

2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr

Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.

3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler

4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte

5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte

In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden.

6. Fahrpreisermäßigung für Touristen

In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden.

7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)

Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person.

8. Fahrpreisermäßigung für Familien

Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens ein Kind angehört, für das nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens zwei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie in Partnerschaft lebende Elternteile, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.“

9. Fahrpreisermäßigung für Senioren

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011)

10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener

Wehrpflichtigen, die gemäß § 27 Wehrgesetz 1990 WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben.

10a. Fahrpreisermäßigung für Zivildiener

Zivildienstpflichtigen, die gemäß §§ 8 und 21 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, Zivildienst leisten, kann eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist nach Vorweisen der „Zivildienstkarte“(§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010) innerhalb des angegebenen Zuweisungsraumes (Gültigkeitsdauer) gegeben.

11. Schwerkriegsbeschädigte

Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder Assistenzhund gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.

Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IX
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 Kfl-Bef Bed in einfachen Worten?

Anl. 1 Kfl-Bef Bed behandelt "zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juni 2018
Fassung seit
20. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:43
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 129/2018
  • BGBl. II Nr. 431/2011
  • BGBl. II Nr. 47/2011 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 374/2004

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