Verordnungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed)

Kfl-Bef BedVerordnungFassung seit 20. Juni 2018RIS-Stand 25. Juni 2018

RIS-Gesetzesnummer 20001147 · BGBl. II Nr. 47/2001 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 29

§ 29 Beförderung von Gepäck und Tieren

Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29 Kfl-Bef Bed?

  • Kernaussage§ 29 Kfl-Bef Bed behandelt "Beförderung von Gepäck und Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt VI

Beförderung von Gepäck und Tieren

§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.

(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VI
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29 Kfl-Bef Bed in einfachen Worten?

§ 29 Kfl-Bef Bed behandelt "Beförderung von Gepäck und Tieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juni 2018
Fassung seit
20. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 20:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 129/2018
  • BGBl. II Nr. 431/2011
  • BGBl. II Nr. 47/2011 (VfGH)
  • BGBl. II Nr. 374/2004

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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