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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeines
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle der Personenbeförderung dienenden Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz. Darunter sind nicht nur die in den Fahrplänen vorgesehenen Fahrten (Kursfahrten) zu verstehen, sondern auch jene Fahrten, die bei fallweise auftretendem zusätzlichen Bedarf zur Verstärkung dieser Kursfahrten durchgeführt werden.
§ 2
§ 2
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 6
§ 6 Verhalten der Fahrgäste
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Abschnitt II
Verhalten der Fahrgäste
§ 6. Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
§ 7
§ 7
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 14
§ 14 Ausschluss von der Beförderung
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Abschnitt III
Ausschluss von der Beförderung
§ 14. Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
§ 15
§ 15
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 16
§ 16 Beförderungspreise
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Abschnitt IV
Beförderungspreise
§ 16. Die Regelbeförderungspreise, die Beförderungspreise für Reisegepäck und Gegenstände des täglichen Bedarfs werden vom Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen Berufsgruppe Bus der Wirtschaftskammer Österreich in geeigneter Form veröffentlicht.
§ 17
§ 17
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 19
§ 19
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 20
§ 20
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 21
§ 21 Fahrkarten
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Abschnitt V
Fahrkarten
§ 21. (1) Fahrkarten sind unaufgefordert beim Lenker oder beim Fahrscheinautomaten zu lösen. Wurden sie bereits im Vorverkauf besorgt, sind sie dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen oder mittels Fahrscheinentwerter zu markieren.
(2) Jeder Fahrgast muss im Besitz einer für die jeweilige Fahrt gültigen, laufend nummerierten Fahrkarte sein, aus der der Fahrpreis, der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen beziehungsweise deren Anzahl und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Die Fahrkarte ist bis zum Ende der Fahrt aufzubewahren und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 22
§ 22
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 23
§ 23
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 24
§ 24
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 25
§ 25
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 27
§ 27
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 28
§ 28
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 29
§ 29 Beförderung von Gepäck und Tieren
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Abschnitt VI
Beförderung von Gepäck und Tieren
§ 29. (1) Gegenstände, die der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der anderen Fahrgäste über oder unter einem Sitzplatz unterbringen oder auf seinem Schoß oder in seiner Hand halten kann, gelten als Handgepäck. Sofern besondere Beförderungsbedienungen dies nicht ausschließen, können auch Fahrräder, Kinderwägen, Schi und andere Sportgeräte wie Handgepäck behandelt werden, wenn eine Mitnahme unter Vorhandensein ausreichender Sicherungsmöglichkeiten im Fahrgastraum möglich ist. Handgepäck wird unentgeltlich unter Verantwortung des Fahrgastes befördert. Bei starker Besetzung des Linienfahrzeuges kann Handgepäck auch im Gepäckraum untergebracht werden.
(2) Rollstühle und andere Mobilitätshilfen sind unter den Voraussetzungen des Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 stets unentgeltlich zu befördern.
§ 30
§ 30
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 31
§ 31
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 32
§ 32
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 33
§ 33
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 34
§ 34
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 35
§ 35
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 36
§ 36
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 37
§ 37
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 38
§ 38
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 39
§ 39
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 40
§ 40
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 41
§ 41 Rückerstattung der Beförderungspreise
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Abschnitt VII
Rückerstattung der Beförderungspreise
§ 41. Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:
§ 42
§ 42
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
§ 43
§ 43 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43. In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
§ 44
§ 44 Haftung
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Abschnitt IX
Haftung
§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.
§ 45
§ 45
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 46
§ 46
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
§ 47
§ 47 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 47. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anl. 1
Anl. 1 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr Zusammenstellung der genehmigten Fahrpreisermäßigungen im Kraftfahrlinienverkehr
1. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
Je Begleitperson werden zwei Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr unentgeltlich befördert, wenn für sie keine Sitzplätze beansprucht werden. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen sie diese jedoch unentgeltlich einnehmen.
2. Kinder vom sechsten bis zum fünfzehnten Lebensjahr
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr oder jüngere Kinder werden, wenn für sie Sitzplätze beansprucht werden, zum halben Fahrpreis befördert. Sofern ausreichend geeignete freie Sitzplätze vorhanden sind, dürfen diese jedoch von Kindern unter sechs Jahren unentgeltlich eingenommen werden.
3. Schüler, Lehrlinge bzw. Berufsschüler
4. Fünf-Tage-Wochenkarte und Wochensichtkarte
5. Ermäßigte Hin- und Rückfahrkarte
In bestimmten Verkehrsverbindungen können Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt mit einem Ermäßigungsausmaß bis zu 25% des doppelten Fahrpreises ausgegeben werden.
6. Fahrpreisermäßigung für Touristen
In bestimmten Verkehrsverbindungen kann an Mitglieder alpiner Vereine, die dem Verband Alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) angehören, gegen Vorweis des gültigen Mitgliedsausweises (bzw. der Mitgliedskarte) eine Fahrpreisermäßigung bis zu 25% gewährt werden.
7. Mehrfahrtenkarte (Fahrscheinblock)
Mehrfahrtenkarten können für zwölf oder für sechs Fahrten zum zehnfachen bzw. fünffachen Fahrpreis ausgegeben werden; diese berechtigen auf der gewählten Strecke zu zwölf bzw. sechs Fahrten innerhalb der Geltungsstrecke. Die Mehrfahrtenkarte ist übertragbar und kann auch von mehreren Personen gleichzeitig benützt werden. Hiebei gelten zwei gemeinsam reisende Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr als eine Person.
8. Fahrpreisermäßigung für Familien
Diese Fahrpreisermäßigung kann Eltern oder Elternteilen auf Grund eines von einem Kraftfahrlinienunternehmen ausgestellten Berechtigungsausweises gewährt werden, wenn der Familie mindestens ein Kind angehört, für das nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der jeweils geltenden Fassung, Familienbeihilfe gezahlt wird, und mindestens zwei dieser Familienmitglieder, unter denen sich zumindest ein Kind befinden muss, gemeinsam reisen. Den Eltern sind Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie in Partnerschaft lebende Elternteile, den Kindern Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt.“
9. Fahrpreisermäßigung für Senioren
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2011)
10. Fahrpreisermäßigung für Präsenzdiener
Wehrpflichtigen, die gemäß § 27 Wehrgesetz 1990 WG, BGBl. Nr. 305, einen Präsenzdienst leisten, kann eine 50%ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist bei Verwendung der Wehrdienstausweiskarte mit der Aufschrift Wehrdienstausweis bis zu dem auf der Karte ersichtlichen Abrüstungsdatum, bei Verwendung des Wehrdienstbuches durch die Eintragung des jeweiligen Präsenzdienstes gegeben.
10a. Fahrpreisermäßigung für Zivildiener
Zivildienstpflichtigen, die gemäß §§ 8 und 21 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, Zivildienst leisten, kann eine 50 %ige Fahrpreisermäßigung für eine Hin- und Rückfahrt gewährt werden.
Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Fahrpreisermäßigung ist nach Vorweisen der „Zivildienstkarte“(§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 340/2010) innerhalb des angegebenen Zuweisungsraumes (Gültigkeitsdauer) gegeben.
11. Schwerkriegsbeschädigte
Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden gegen Vorweis des Schwerkriegsbeschädigtenausweises im Ortslinienverkehr einschließlich Begleiter oder Assistenzhund gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung unentgeltlich befördert. Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt.
Unternehmen mit nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung befreit.