§ 44
§ 44 Haftung
Fassung: 19. Januar 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 Kfl-Bef Bed?
- Kernaussage§ 44 Kfl-Bef Bed behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IX
Haftung
§ 44. Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 Kfl-Bef Bed in einfachen Worten?
§ 44 Kfl-Bef Bed behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2015
- Fassung seit
- 19. Januar 2001
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 129/2018
- BGBl. II Nr. 431/2011
- BGBl. II Nr. 47/2011 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 374/2004
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Rückverweise
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