§ 43
§ 43 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
Fassung: 20. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 43 Kfl-Bef Bed?
- Kernaussage§ 43 Kfl-Bef Bed behandelt "Verlorene und zurückgelassene Gegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43. In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker, der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes zu übergeben. Das Unternehmen oder der Verkehrsverbund behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 Kfl-Bef Bed in einfachen Worten?
§ 43 Kfl-Bef Bed behandelt "Verlorene und zurückgelassene Gegenstände" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. Juni 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juni 2018
- Fassung seit
- 20. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 20:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 129/2018
- BGBl. II Nr. 431/2011
- BGBl. II Nr. 47/2011 (VfGH)
- BGBl. II Nr. 374/2004
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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