§ 9
§ 9 Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 IKT-Schulverordnung?
- Kernaussage§ 9 IKT-Schulverordnung behandelt "Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9. Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 sicherzustellen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?
§ 9 IKT-Schulverordnung behandelt "Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2026
- Fassung seit
- 21. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2026
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