Verordnungen

IKT-Schulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Januar 2026RIS-Stand 21. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011647 · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 70/06 Schulunterricht, 70/11 Sonstiges Schulen · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen

Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 IKT-Schulverordnung?

  • Kernaussage§ 9 IKT-Schulverordnung behandelt "Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen

§ 9. Die Schulleitung, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren sowie die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 BilDokG 2020 haben jeweils in ihrem Verantwortungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 BilDokG 2020 sicherzustellen, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?

§ 9 IKT-Schulverordnung behandelt "Organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2026
Fassung seit
21. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.