§ 14
§ 14 Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 IKT-Schulverordnung?
- Kernaussage§ 14 IKT-Schulverordnung behandelt "Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten
§ 14. Sofern die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit der Schule nützen wollen, ist durch die zum Einsatz kommenden IT-Systeme und Dienste sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers erfolgt und die Kenntnisnahme der Nachricht durch die Erziehungsberechtigten für die Schule nachvollziehbar ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?
§ 14 IKT-Schulverordnung behandelt "Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2021
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2026
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