§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 IKT-Schulverordnung?
- Kernaussage§ 18 IKT-Schulverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis der den § 6 betreffenden Eintrag, § 1, § 2 Z 2, § 4 Z 1 lit. b, § 4 Z 2, § 4 Z 7 bis 13, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. Gleichzeitig treten der den 5. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses betreffende Eintrag sowie der 5. Abschnitt außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?
§ 18 IKT-Schulverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Januar 2026
- Fassung seit
- 21. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:26
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- BGBl. II Nr. 14/2026
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