Verordnungen

IKT-Schulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2021RIS-Stand 21. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011647 · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 70/06 Schulunterricht, 70/11 Sonstiges Schulen · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 IKT-Schulverordnung?

  • Kernaussage§ 12 IKT-Schulverordnung behandelt "Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen

IT-Nutzungsbedingungen

§ 12. (1) Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 11 ist die Verwendung eines digitalen Endgerätes im Schulnetz als Arbeitsmittel im IKT-gestützten Unterricht, zum eigenständigen Lernen und für Zwecke der Schulverwaltung zulässig.

(2) Unzulässig ist

(3) Über die Zulässigkeit einer konkreten Verwendung hat im Zweifelsfall die Schulleitung zu entscheiden.

(4) Die Schulleitung kann weitere standortspezifische IT-Nutzungsbedingungen anordnen. Sie kann dabei das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beratend beiziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?

§ 12 IKT-Schulverordnung behandelt "Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2021
Fassung seit
1. September 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026

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Verweise

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