§ 12
§ 12 Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 IKT-Schulverordnung?
- Kernaussage§ 12 IKT-Schulverordnung behandelt "Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen
IT-Nutzungsbedingungen
§ 12. (1) Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 11 ist die Verwendung eines digitalen Endgerätes im Schulnetz als Arbeitsmittel im IKT-gestützten Unterricht, zum eigenständigen Lernen und für Zwecke der Schulverwaltung zulässig.
(2) Unzulässig ist
(3) Über die Zulässigkeit einer konkreten Verwendung hat im Zweifelsfall die Schulleitung zu entscheiden.
(4) Die Schulleitung kann weitere standortspezifische IT-Nutzungsbedingungen anordnen. Sie kann dabei das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss beratend beiziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?
§ 12 IKT-Schulverordnung behandelt "Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2021
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 14/2026
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