Verordnungen

IKT-Schulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Januar 2026RIS-Stand 21. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011647 · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 70/06 Schulunterricht, 70/11 Sonstiges Schulen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 IKT-Schulverordnung?

  • Kernaussage§ 4 IKT-Schulverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?

§ 4 IKT-Schulverordnung erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Januar 2026
Fassung seit
21. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026

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Verweise

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