§ 13
§ 13 Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht
Fassung: 1. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 IKT-Schulverordnung?
- Kernaussage§ 13 IKT-Schulverordnung behandelt "Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht
§ 13. (1) Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
(2) Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(3) Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 DSG zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?
§ 13 IKT-Schulverordnung behandelt "Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. August 2021
- Fassung seit
- 1. September 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:26
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- BGBl. II Nr. 14/2026
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