Verordnungen

IKT-Schulverordnung

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

VerordnungFassung seit 1. September 2021RIS-Stand 21. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011647 · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht, 70/06 Schulunterricht, 70/11 Sonstiges Schulen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht

Fassung: 1. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 IKT-Schulverordnung?

  • Kernaussage§ 13 IKT-Schulverordnung behandelt "Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IKT-Schulverordnung.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht

§ 13. (1) Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.

(2) Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(3) Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 DSG zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 IKT-Schulverordnung in einfachen Worten?

§ 13 IKT-Schulverordnung behandelt "Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. August 2021
Fassung seit
1. September 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 14:26
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 14/2026

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