§ 6
§ 6 Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 6 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden zwei Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem...
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Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden zwei Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei der unter Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis h beschriebenen Aufgaben zu stellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 6 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2024
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