Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau
Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend
Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotel- und Restaurantfachmann bzw. Hotel- und Restaurantfachfrau) zu bezeichnen.
§ 2
§ 2 Berufsprofil
Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Hotel- und Restaurantfachmann/die Hotel- und Restaurantfachfrau über folgende berufliche Kompetenzen:
§ 3
§ 3 Berufsbild
Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Hygienestandards und -konzepte
Er/Sie kann…
2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Rezeption
4.1 individuelle Angebotserstellung für Gäste
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
4.2 Zimmervermietung und Buchung von Zusatzleistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
4.3 Gästeempfang und Check-in
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
4.4 Gästebetreuung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
4.6 Abrechnung mit Gästen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
5.
Kompetenzbereich: Front- und Backoffice
5.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
5.2
Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
5.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
5.4 Rechnungswesen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
5.5 Dienstpläne
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
6. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung
6.1 Datenanalyse
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
6.2 Reports und Statistiken
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
6.3 Angebotsentwicklung bzw. Packageentwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce
7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
7.3 Online-Vertrieb und Online-Präsentation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
8. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement und -durchführung
8.1 Veranstaltungsplanung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
8.2 Veranstaltungsabwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
9. Kompetenzbereich: Facility-Management/Haustechnik
9.1 Betriebliche Ausstattung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
9.2 Reinigungs- und Hygienemanagement
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
9.3 Sicherheit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
9.4 Personalentwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10. Kompetenzbereich: Beschaffung/Warenwirtschaft
10.1 Beschaffungsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10.2 Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10.3 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10.4 Warenbestellung und Beauftragung von internen und externen Dienstleistungen
(zB Reparatur, Zimmerreinigung)
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10.5 Warenannahme
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
vermerken.
10.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
10.7 Lagerung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
11. Kompetenzbereich: Mise en Place
11.1 Tages- und anlassbezogenes Aufdecken von Tischen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
11.2 Vorbereitung und Dekoration von Räumen und Tafeln auf Basis des Function-Sheets
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
11.3 Anforderungsbezogener Buffetauf- und -abbau
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
11.4 Bestückung der Schank und des Restaurants mit Getränken und Serviceutensilien
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
11.5 Kontrolle von Vorbereitungsarbeiten
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12. Kompetenzbereich: Gästebetreuung im Service
12.1 Gästeempfang und Auskunftserteilung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.2 Bearbeitung von Reservierungen und Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.3 Gästeberatung in Bezug auf das Getränkeangebot
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.4 Gästeberatung in Bezug auf das
österreichische, saisonale, regionale und internationale Speisenangebot
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.5 Aufnehmen der Gästebestellung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.6 Kundenberatung in Bezug auf gastronomische Veranstaltungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.7 Erstellung der Gästerechnung und Abrechnung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
12.8 Umgang mit Reklamationen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
13. Kompetenzbereich: Service
13.1 Speisenservice
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
13.2 Getränkeservice
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
13.3 Buffet
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
14. Kompetenzbereich: Speisen und Getränke
14.1 Zubereitung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sowie Mixgetränken
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
14.2 Zubereitung von Kaffee- und Heißgetränken sowie entsprechende Spezialitäten
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
14.3 Speisenfertigstellung und Portionierung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
14.4 Käse
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
15. Kompetenzbereich: Abrechnung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4
§ 4 Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
(6) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 5
§ 5 Theoretische Prüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Theoretische Prüfung
§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Berufliche Basiskompetenzen“, „Servicemanagement und Warenwirtschaft“, „Serviertechniken und Gästebetreuung“ und „Wirtschaftliche Kompetenz“ und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6
§ 6 Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden zwei Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei der unter Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis h beschriebenen Aufgaben zu stellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.
§ 7
§ 7 Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
§ 8
§ 8 Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
§ 9
§ 9 Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
§ 10
§ 10 Praktische Prüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Praktische Prüfung
§ 10. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Geschäftsprozesse“, „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
§ 11
§ 11 Gegenstand „Geschäftsprozesse“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Geschäftsprozesse“
§ 11. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Von der Prüfungskommission ist der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 12
§ 12 Gegenstand „Prüfarbeit“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten.
Aufgabe:
Die zur Prüfung antretende Person hat
Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
auf Basis eines vorgegebenen Anlasses ein viergängiges Menü inklusive Aperitif, Digestif und korrespondierender Getränke unter Vorgaben der Prüfungskommission zu erstellen und eine berufsadäquate saubere und vollständige Bekleidung zu tragen.
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.
auf Basis eines vorgegebenen Anlasses nach einer fünfzehnminütigen Vorbereitungszeit, Gäste in Bezug auf das Angebot von Getränken und Speisen zu beraten und flexibel auf Wünsche zu reagieren. Dabei hat sie Gesprächsnotizen zu verfassen.
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in zehn Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.
nach Vorgabe der Prüfungskommission eine handschriftliche Gästerechnung zu erstellen.
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.
Aufgabe:
Die zur Prüfung antretende Person hat
Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
auf Basis eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Menüs inklusive Getränken einen Tisch für drei Personen unter Berücksichtigung der üblichen und vorhandenen Tischutensilien aufzudecken und alle notwendigen Serviceutensilien inklusive der gesamten Service-Mise en Place vorzubereiten.
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 20 Minuten durchgeführt
werden kann. Die Aufgabe ist nach 25 Minuten zu beenden.
entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission das Gästeservice für zwei Personen durchzuführen. Dabei hat sie
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 55 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 60 Minuten zu beenden.
Aufgabe:
Die zur Prüfung antretende Person hat
Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
nach Wahl der Prüfungskommission folgende Getränke zuzubereiten
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 25 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 30 Minuten zu beenden.
nach Vorgabe der Prüfungskommission und unter Einsatz der vorgesehenen Werkzeuge zwei der folgenden Aufgaben vor der Prüfungskommission durchzuführen: Flambieren, Filetieren, Marinieren, Tranchieren oder Käseservice.
Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 20 Minuten durchgeführt
werden kann. Die Aufgabe ist nach 25 Minuten zu beenden
(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in zwei Stunden und 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden und 15 Minuten zu beenden.
§ 13
§ 13 Gegenstand „Fachgespräch“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 13. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß § 11 bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
§ 14
§ 14 Wiederholungsprüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Wiederholungsprüfung
§ 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 15
§ 15 Eingeschränkte Zusatzprüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 15. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau oder Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenen Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Restaurantservice.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Lehrberufes Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau.
(3) Für Zusatzprüfungen gelten die §§ 11, 12, 13 und 14.
§ 16
§ 16 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 16. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfugsgesetzes (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Expertin/Experten gemäß § 8a BRPG als Vorsitzender/em und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüferinnen/Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach deren/dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag der/des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Expertin/Experten sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind der/dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des BRPG.
§ 17
§ 17 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 4. Juli 2024 bis laufend
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden.
(3) Die §§ 4 bis 16 und die Paragraphenbezeichnung des § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.