Verordnungen

Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau (Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

VerordnungIn Kraft seit 1. Mai 2020RIS-Stand 4. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011056 · BGBl. II Nr. 59/2020 · 50/04 Berufsausbildung · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau

Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend

Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotel- und Restaurantfachmann bzw. Hotel- und Restaurantfachfrau) zu bezeichnen.

§ 2

§ 2 Berufsprofil

Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Hotel- und Restaurantfachmann/die Hotel- und Restaurantfachfrau über folgende berufliche Kompetenzen:

§ 3

§ 3 Berufsbild

Fassung: 1. Mai 2020 bis laufend

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Hygienestandards und -konzepte

Er/Sie kann…

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Rezeption

4.1 individuelle Angebotserstellung für Gäste

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

4.2 Zimmervermietung und Buchung von Zusatzleistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

4.3 Gästeempfang und Check-in

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

4.4 Gästebetreuung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

4.6 Abrechnung mit Gästen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

5.

Kompetenzbereich: Front- und Backoffice

5.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

5.2

Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

5.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

5.4 Rechnungswesen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

5.5 Dienstpläne

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

6. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung

6.1 Datenanalyse

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

6.2 Reports und Statistiken

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

6.3 Angebotsentwicklung bzw. Packageentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

7.3 Online-Vertrieb und Online-Präsentation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

8. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement und -durchführung

8.1 Veranstaltungsplanung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

8.2 Veranstaltungsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

9. Kompetenzbereich: Facility-Management/Haustechnik

9.1 Betriebliche Ausstattung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

9.2 Reinigungs- und Hygienemanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

9.3 Sicherheit

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

9.4 Personalentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10. Kompetenzbereich: Beschaffung/Warenwirtschaft

10.1 Beschaffungsprozess

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10.2 Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10.3 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10.4 Warenbestellung und Beauftragung von internen und externen Dienstleistungen

(zB Reparatur, Zimmerreinigung)

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10.5 Warenannahme

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

vermerken.

10.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

10.7 Lagerung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

11. Kompetenzbereich: Mise en Place

11.1 Tages- und anlassbezogenes Aufdecken von Tischen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

11.2 Vorbereitung und Dekoration von Räumen und Tafeln auf Basis des Function-Sheets

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

11.3 Anforderungsbezogener Buffetauf- und -abbau

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

11.4 Bestückung der Schank und des Restaurants mit Getränken und Serviceutensilien

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

11.5 Kontrolle von Vorbereitungsarbeiten

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12. Kompetenzbereich: Gästebetreuung im Service

12.1 Gästeempfang und Auskunftserteilung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.2 Bearbeitung von Reservierungen und Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.3 Gästeberatung in Bezug auf das Getränkeangebot

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.4 Gästeberatung in Bezug auf das

österreichische, saisonale, regionale und internationale Speisenangebot

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.5 Aufnehmen der Gästebestellung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.6 Kundenberatung in Bezug auf gastronomische Veranstaltungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.7 Erstellung der Gästerechnung und Abrechnung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

12.8 Umgang mit Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

13. Kompetenzbereich: Service

13.1 Speisenservice

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

13.2 Getränkeservice

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

13.3 Buffet

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

14. Kompetenzbereich: Speisen und Getränke

14.1 Zubereitung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sowie Mixgetränken

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

14.2 Zubereitung von Kaffee- und Heißgetränken sowie entsprechende Spezialitäten

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

14.3 Speisenfertigstellung und Portionierung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

14.4 Käse

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

15. Kompetenzbereich: Abrechnung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

§ 4

§ 4 Lehrabschlussprüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

(6) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

§ 5

§ 5 Theoretische Prüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Berufliche Basiskompetenzen“, „Servicemanagement und Warenwirtschaft“, „Serviertechniken und Gästebetreuung“ und „Wirtschaftliche Kompetenz“ und hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6

§ 6 Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Berufliche Basiskompetenzen“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden zwei Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei der unter Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis h beschriebenen Aufgaben zu stellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden.

§ 7

§ 7 Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Servicemanagement und Warenwirtschaft“

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

§ 8

§ 8 Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Serviertechniken und Gästebetreuung“

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

§ 9

§ 9 Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Wirtschaftliche Kompetenz“

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine der folgenden Aufgaben zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 10

§ 10 Praktische Prüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Praktische Prüfung

§ 10. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Geschäftsprozesse“, „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

§ 11

§ 11 Gegenstand „Geschäftsprozesse“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Geschäftsprozesse“

§ 11. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Von der Prüfungskommission ist der zur Prüfung antretenden Person zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen. Die zur Prüfung antretende Person hat

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

§ 12

§ 12 Gegenstand „Prüfarbeit“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 12. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat Aufgaben aus den nachstehenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten.

Aufgabe:

Die zur Prüfung antretende Person hat

Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:

auf Basis eines vorgegebenen Anlasses ein viergängiges Menü inklusive Aperitif, Digestif und korrespondierender Getränke unter Vorgaben der Prüfungskommission zu erstellen und eine berufsadäquate saubere und vollständige Bekleidung zu tragen.

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.

auf Basis eines vorgegebenen Anlasses nach einer fünfzehnminütigen Vorbereitungszeit, Gäste in Bezug auf das Angebot von Getränken und Speisen zu beraten und flexibel auf Wünsche zu reagieren. Dabei hat sie Gesprächsnotizen zu verfassen.

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in zehn Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.

nach Vorgabe der Prüfungskommission eine handschriftliche Gästerechnung zu erstellen.

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 15 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 20 Minuten zu beenden.

Aufgabe:

Die zur Prüfung antretende Person hat

Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:

auf Basis eines von der Prüfungskommission vorgegebenen Menüs inklusive Getränken einen Tisch für drei Personen unter Berücksichtigung der üblichen und vorhandenen Tischutensilien aufzudecken und alle notwendigen Serviceutensilien inklusive der gesamten Service-Mise en Place vorzubereiten.

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 20 Minuten durchgeführt

werden kann. Die Aufgabe ist nach 25 Minuten zu beenden.

entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission das Gästeservice für zwei Personen durchzuführen. Dabei hat sie

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 55 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 60 Minuten zu beenden.

Aufgabe:

Die zur Prüfung antretende Person hat

Für die Bewertung dieser Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:

nach Wahl der Prüfungskommission folgende Getränke zuzubereiten

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 25 Minuten durchgeführt werden kann. Die Aufgabe ist nach 30 Minuten zu beenden.

nach Vorgabe der Prüfungskommission und unter Einsatz der vorgesehenen Werkzeuge zwei der folgenden Aufgaben vor der Prüfungskommission durchzuführen: Flambieren, Filetieren, Marinieren, Tranchieren oder Käseservice.

Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 20 Minuten durchgeführt

werden kann. Die Aufgabe ist nach 25 Minuten zu beenden

(2) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in zwei Stunden und 40 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden und 15 Minuten zu beenden.

§ 13

§ 13 Gegenstand „Fachgespräch“

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 13. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß § 11 bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

§ 14

§ 14 Wiederholungsprüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Wiederholungsprüfung

§ 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 15

§ 15 Eingeschränkte Zusatzprüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 15. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau oder Hotel- und Gastgewerbeassistent/ Hotel- und Gastgewerbeassistentin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenen Fassung, eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Restaurantservice.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Restaurantfachmann/ Restaurantfachfrau kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/ Hotel- und Restaurantfachfrau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsprozesse und Fachgespräch eingeschränkt auf Themenbereiche des Lehrberufes Hotelkaufmann/ Hotelkauffrau.

(3) Für Zusatzprüfungen gelten die §§ 11, 12, 13 und 14.

§ 16

§ 16 Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend

Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung

§ 16. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Berufsreifeprüfugsgesetzes (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, der zur Prüfung antretenden Person stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einer/einem fachkundigen Expertin/Experten gemäß § 8a BRPG als Vorsitzender/em und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüferinnen/Prüfer im Sinne des § 8a BRPG fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach deren/dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag der/des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Expertin/Experten sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind der/dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüferinnen/Prüfer im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des BRPG.

§ 17

§ 17 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Fassung: 4. Juli 2024 bis laufend

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden.

(3) Die §§ 4 bis 16 und die Paragraphenbezeichnung des § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.