§ 17
§ 17 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Fassung: 4. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 17 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Hotelkaufmann/Restaurantfachmann / Hotelkauffrau/Restaurantfachfrau bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau umprotokolliert werden.
(3) Die §§ 4 bis 16 und die Paragraphenbezeichnung des § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 17 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 4. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juli 2024
- Fassung seit
- 4. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:40
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- BGBl. II Nr. 178/2024
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