§ 13
§ 13 Gegenstand „Fachgespräch“
Fassung: 1. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung?
- Kernaussage§ 13 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Fachgespräch“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gegenstand „Fachgespräch“
§ 13. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag sowie auf eine der Aufgaben gemäß § 11 bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Themen zu beziehen:
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung in einfachen Worten?
§ 13 Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung behandelt "Gegenstand „Fachgespräch“" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 178/2024
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