§ 7
§ 7 Sperrmaßnahmen
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Hormonverordnung 2009?
- Kernaussage§ 7 Hormonverordnung 2009 behandelt "Sperrmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sperrmaßnahmen
§ 7. Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 hat der Landeshauptmann den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß § 58 des LMSVG zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 zu veranlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?
§ 7 Hormonverordnung 2009 behandelt "Sperrmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 10. Juli 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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