Verordnungen

Hormonverordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung 2009)

VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 6. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006391 · BGBl. II Nr. 218/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Hormonverordnung 2009?

  • Kernaussage§ 3 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für therapeutische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen für therapeutische Behandlungen

§ 3. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?

§ 3 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für therapeutische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025

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