§ 4
§ 4 Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Hormonverordnung 2009?
- Kernaussage§ 4 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
§ 4. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?
§ 4 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 10/2025
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