Verordnungen

Hormonverordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung 2009)

VerordnungFassung seit 10. Juli 2009RIS-Stand 6. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20006391 · BGBl. II Nr. 218/2009 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4 Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen

Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 Hormonverordnung 2009?

  • KernaussageAnl. 4 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen

Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2

Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer

Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere

Stoffe mit androgener Wirkung

Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur

(nicht während der Mast)

zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate

Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden und

Schweine,

ausgenommen Equiden und Schweine gemäß § 1 Z 2

Rosse- bzw. Brunstsynchronisation

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?

Anl. 4 Hormonverordnung 2009 behandelt "Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juli 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Januar 2025
Fassung seit
10. Juli 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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  • BGBl. II Nr. 10/2025

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