§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen in der Wartezeit
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Hormonverordnung 2009?
- Kernaussage§ 6 Hormonverordnung 2009 behandelt "Sonderbestimmungen in der Wartezeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 6. (1) Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3 oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
(2) Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten (Anm. 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in §§ 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang III oder IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.
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Anm. 1: Art 9 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In den §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den §§ 3, 4 und § 6 Abs. 2.)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Hormonverordnung 2009 in einfachen Worten?
§ 6 Hormonverordnung 2009 behandelt "Sonderbestimmungen in der Wartezeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Januar 2025
- Fassung seit
- 29. Januar 2025
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 10/2025
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