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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Begriffsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 2
§ 2 Anwendungsverbot
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Anwendungsverbot
§ 2. Die Verabreichung der in Anhang I und II genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.
§ 3
§ 3 Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
§ 3. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
§ 4
§ 4 Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
§ 4. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.
§ 5
§ 5 Anwendungsbestimmungen
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Anwendungsbestimmungen
§ 5. (1) Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.
(2) In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 64 Abs. 1 TAMG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Veterinärarzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2009 ausstellen.
(3) Die Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.
(4) Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 49 Abs. 8 und 9 TAMG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.
§ 6
§ 6 Sonderbestimmungen in der Wartezeit
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 6. (1) Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3 oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
(2) Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten (Anm. 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in §§ 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang III oder IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.
(____________________
Anm. 1: Art 9 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In den §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den §§ 3, 4 und § 6 Abs. 2.)
§ 7
§ 7 Sperrmaßnahmen
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Sperrmaßnahmen
§ 7. Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 hat der Landeshauptmann den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß § 58 des LMSVG zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 zu veranlassen.
§ 8
§ 8 Umsetzung von EU-Bestimmungen
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Umsetzung von EU-Bestimmungen
§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L318 vom 28. November 2008 S. 9, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Hormonverordnung BGBl. II Nr. 352/2005 außer Kraft.
(2) § 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4 sowie § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1 Nicht zugelassene Stoffe und nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen:
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Nicht zugelassene Stoffe und nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen:
Gruppe A/I (nicht zugelassene Stoffe):
Gruppe A/II (nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen):
Anl. 2
Anl. 2 Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Vorläufig nicht zugelassene Stoffe:
Anl. 3
Anl. 3 Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Ausnahmen für therapeutische Behandlungen
Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren;
Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit
nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
Allyltrenbolon
(Altrenogest)
Equiden
Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren
nur orale Anwendung
durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht
Beta-Agonisten
Equiden
Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe
Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht
Beta-Agonisten
Equiden
Induktion der Tokolyse
Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
Beta-Agonisten
Rinder ausgenommen Rinder gemäß § 1 Z 2
Induktion der Tokolyse
Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt
Anl. 4
Anl. 4 Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
Fassung: 10. Juli 2009 bis laufend
Ausnahmen für tierzüchterische Behandlungen
Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung
Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2
Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer
Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere
Stoffe mit androgener Wirkung
Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur
(nicht während der Mast)
zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate
Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht
Allyltrenbolon
(Altrenogest)
Equiden und
Schweine,
ausgenommen Equiden und Schweine gemäß § 1 Z 2
Rosse- bzw. Brunstsynchronisation
nur orale Anwendung
durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht