§ 9
§ 9 Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Leistungserbringer-ID
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 GD-VO?
- Kernaussage§ 9 GD-VO behandelt "Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Leistungserbringer-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Leistungserbringer-ID
§ 9. Als Algorithmus zur Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) des Objektidentifikators (OID) zur nicht rückrechenbaren Leistungserbringer-ID gemäß § 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist die kryptologische Hash-Funktion SHA-256 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 GD-VO in einfachen Worten?
§ 9 GD-VO behandelt "Einweg-Ableitung (Hash-Ableitung) betreffend Leistungserbringer-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 4/2026
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