Verordnungen

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO)

GD-VOVerordnungFassung seit 8. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012781 · BGBl. II Nr. 367/2024 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 8. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GD-VO?

  • Kernaussage§ 1 GD-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden:

(2) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/ Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeanstalten und dem Dachverband nur im Ausmaß von § 5 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Dokumentationspflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GD-VO in einfachen Worten?

§ 1 GD-VO ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 GD-VO relevant?

Für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2026
Fassung seit
8. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 4/2026

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