§ 7
§ 7 Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 GD-VO?
- Kernaussage§ 7 GD-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7. Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete Maßnahmen, jedenfalls durch Anwendung der Regelungen im Handbuch gemäß § 6 Abs. 4, sicherzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GD-VO in einfachen Worten?
§ 7 GD-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 4/2026
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Rückverweise
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