§ 5
§ 5 Datenübermittlungen
Fassung: 8. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 GD-VO?
- Kernaussage§ 5 GD-VO behandelt "Datenübermittlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Datenübermittlungen
§ 5. (1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat
(2) Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Es ist dabei sicherzustellen, dass der Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen technisch möglich ist. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nicht mehr über den Weg gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ausgelesen werden können.
(3) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten E01, P01 sowie B01 bis B06. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Berichte für das erste Quartal, das erste Halbjahr und die ersten drei Quartale gemäß § 3 Abs. 2 und § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und S11.
(4) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, L01 bis L04, K01 bis K08, G01 und G02 sowie S11. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung.
(5) Die Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X04 und E01.
(6) Die Datenübermittlung zwischen der beim Dachverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium besteht aus der in der Anlage 2 definierten Satzart P01.
(7) Die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer aus dem extramuralen ambulanten Bereich sowie die Träger der Sozialversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten haben die Daten so zu übermitteln, dass zu jedem Kontakt eines Patienten/einer Patientin eine Befüllung der Satzarten X01 bis X03 und E01 durch den Dachverband sowie eine Befüllung der Satzart P01 durch die beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle möglich ist, selbst wenn zum Kontakt keine Leistungsabrechnung, und somit Befüllung der Satzart X04, erfolgt.
(8) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in Anlage 2 definierten Satzarten B01 bis B06.
(9) Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
(10) Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Meldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
(11) Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Meldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 GD-VO in einfachen Worten?
§ 5 GD-VO behandelt "Datenübermittlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 8. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 4/2026
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