§ 4
§ 4 Jahresmeldung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 GD-VO?
- Kernaussage§ 4 GD-VO behandelt "Jahresmeldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Jahresmeldung
§ 4. Die Jahresmeldung hat die gemäß § 2 zu erfassenden Daten sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 GD-VO in einfachen Worten?
§ 4 GD-VO behandelt "Jahresmeldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 4/2026
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Rückverweise
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