Verordnungen

Gesundheitsdokumentationsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO)

GD-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 15. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012781 · BGBl. II Nr. 367/2024 · 82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Dokumentationsgrundlagen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GD-VO?

  • Kernaussage§ 6 GD-VO behandelt "Dokumentationsgrundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dokumentationsgrundlagen

§ 6. (1) Für die Meldung der Diagnosen ist als Diagnosenschlüssel die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Version zu verwenden.

(2) Unabhängig von den verwendeten Dokumentationssystemen (z. B. durch Nutzung geeigneter Terminologiesysteme wie Snomed CT), ist bei der Dokumentation der Diagnosen im extramuralen ambulanten Bereich durch die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Meldung gemäß der in Abs. 1 genannten Klassifikation vollständig erfolgt.

(3) Für die Meldung der ausgewählten medizinischen Leistungen ist der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebene Leistungskatalog zu verwenden.

(4) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch medizinische Dokumentation“ des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zusammengefassten Regelungen anzuwenden.

(5) Sowohl die Dokumentation der Daten als auch sämtliche Feldausprägungen der Datenmeldungen haben nach den Vorschriften des vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen „Handbuchs zur Dokumentation – Organisation Datenverwaltung“ einschließlich seiner Anhänge in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6) Die gemäß Abs. 1 und 3 bis 5 vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Unterlagen sind jährlich bis spätestens 30. September in der jeweils gültigen Version für das Folgejahr auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GD-VO in einfachen Worten?

§ 6 GD-VO behandelt "Dokumentationsgrundlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Dezember 2024
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 4/2026

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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