§ 12
§ 12 Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
Fassung: 8. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 GD-VO?
- Kernaussage§ 12 GD-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2024 anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt diese Verordnung für die Diagnosedokumentation von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern des extramuralen ambulanten Bereichs mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2026 anzuwenden.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 25/2017, außer Kraft.
(5) Für das Berichtsjahr 2023 ist die Verordnung gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden.
(6) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „spitalsambulant“ und „intramural ambulant“ sind als Synonym zu verstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 GD-VO in einfachen Worten?
§ 12 GD-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Januar 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2026
- Fassung seit
- 8. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 4/2026
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