§ 15
§ 15 Prüfungsgebühr
Fassung: 3. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 FSG-PV?
- Kernaussage§ 15 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-PV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfungsgebühr beträgt für
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsgebühr
§ 15.
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für
5,50 Euro
60 Euro
90 Euro
180 Euro
(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 FSG-PV in einfachen Worten?
§ 15 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Oktober 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 3. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 415/2020
- BGBl. II Nr. 299/2019
- BGBl. II Nr. 229/2019
- BGBl. II Nr. 187/2015
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