Verordnungen

Fahrprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV)

FSG-PVVerordnungFassung seit 5. Juli 2012RIS-Stand 2. Oktober 2020

RIS-Gesetzesnummer 10012725 · BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Fassung: 5. Juli 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 FSG-PV?

  • Kernaussage§ 14 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 13 Widerruf der Bestellung
Nächster Paragraph§ 15 Prüfungsgebühr

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 FSG-PV in einfachen Worten?

§ 14 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Juli 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. September 2015
Fassung seit
5. Juli 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 415/2020
  • BGBl. II Nr. 299/2019
  • BGBl. II Nr. 229/2019
  • BGBl. II Nr. 187/2015

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Verweise

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