§ 8
§ 8 Fahrprüfer
Fassung: 1. Oktober 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 FSG-PV?
- Kernaussage§ 8 FSG-PV behandelt "Fahrprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Fahrprüfer
Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer
§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 28 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 44 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 FSG-PV in einfachen Worten?
§ 8 FSG-PV behandelt "Fahrprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Oktober 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 415/2020
- BGBl. II Nr. 299/2019
- BGBl. II Nr. 229/2019
- BGBl. II Nr. 187/2015
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