§ 6
§ 6 Praktische Fahrprüfung
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 FSG-PV?
- Kernaussage§ 6 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von FSG-PV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Praktische Fahrprüfung
§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:
(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.
(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei den Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich „Anhänger an-, abschließen“ enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.
(3) Im Rahmen der Übungen im verkehrsfreien Raum (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A(A1, A2), C(C1), D(D1), BE, CE(C1E), DE(D1E) und F sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei den Übungen für die Klasse A(A1, A2), bei denen im Teil B. des Prüfungsprotokolles eine Mindestgeschwindigkeit angegeben ist, ist die jeweils gefahrene Geschwindigkeit mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.
(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. Findet im Rahmen der Fahrprüfung ein Hospitieren durch einen in Ausbildung stehenden Fahrprüfer (§ 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 5) oder ein Audit im Sinne des § 12 statt, so haben alle an der Fahrprüfung Mitwirkenden die Teilnahme des Hospitanten/Auditors zu ermöglichen.
(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.
(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.
(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.
(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen beantragt, so ist für jede Klasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) als zurückgezogen.
(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.
(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder – sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat – von der Behörde vorzubereiten.
(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 FSG-PV in einfachen Worten?
§ 6 FSG-PV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 415/2020
- BGBl. II Nr. 299/2019
- BGBl. II Nr. 229/2019
- BGBl. II Nr. 187/2015
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
- Landesverwaltungsgericht Niederösterreich7
- Landesverwaltungsgericht Salzburg4
- Landesverwaltungsgericht Kärnten1
Bei 12 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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