Verordnungen

Fahrprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV)

FSG-PVVerordnungFassung seit 1. Dezember 2020RIS-Stand 2. Oktober 2020

RIS-Gesetzesnummer 10012725 · BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

Anl. 4

Anl. 4 Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer

Fassung: 1. Dezember 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 4 FSG-PV?

  • KernaussageAnl. 4 FSG-PV behandelt "Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer

I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)

I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)

I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)

I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)

I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)

I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)

I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)

I.2.4. Hospitieren (24 UE)

II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A

II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)

II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)

II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)

II.2.2. Hospitieren (4 UE)

III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE

III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)

III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)

IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE

IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)

IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)

IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)

IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)

V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE

V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)

V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)

V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 4 FSG-PV in einfachen Worten?

Anl. 4 FSG-PV behandelt "Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Oktober 2020
Fassung seit
1. Dezember 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 415/2020
  • BGBl. II Nr. 299/2019
  • BGBl. II Nr. 229/2019
  • BGBl. II Nr. 187/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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