Verordnungen

Fahrprüfungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV)

FSG-PVVerordnungFassung seit 19. Januar 2013RIS-Stand 2. Oktober 2020

RIS-Gesetzesnummer 10012725 · BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998 · 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Fahrprüferkommission

Fassung: 19. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 FSG-PV?

  • Kernaussage§ 9 FSG-PV behandelt "Fahrprüferkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fahrprüferkommission

§ 9. (1) Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(2) Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Fahrprüfer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FSG-PV in einfachen Worten?

§ 9 FSG-PV behandelt "Fahrprüferkommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. September 2015
Fassung seit
19. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 415/2020
  • BGBl. II Nr. 299/2019
  • BGBl. II Nr. 229/2019
  • BGBl. II Nr. 187/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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