§ 8
§ 8 Eignung des Kursmodells
Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 FSG-NV?
- Kernaussage§ 8 FSG-NV behandelt "Eignung des Kursmodells" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eignung des Kursmodells
§ 8. (1) Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft
(2) Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Kursmodelles beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen.
(3) Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der Nachschulung nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele Nachschulungen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat den verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Abs. 3 zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Abs. 3 eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 FSG-NV in einfachen Worten?
§ 8 FSG-NV behandelt "Eignung des Kursmodells" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Oktober 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 208/2024
- BGBl. II Nr. 452/2021
- BGBl. II Nr. 220/2005
- BGBl. II Nr. 32/2005
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