§ 11
§ 11 Kosten der Nachschulungen
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 FSG-NV?
- Kernaussage§ 11 FSG-NV behandelt "Kosten der Nachschulungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten der Nachschulungen
§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 FSG-NV in einfachen Worten?
§ 11 FSG-NV behandelt "Kosten der Nachschulungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. August 2024
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 208/2024
- BGBl. II Nr. 452/2021
- BGBl. II Nr. 220/2005
- BGBl. II Nr. 32/2005
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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