Verordnungen

Nachschulungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

FSG-NVVerordnungFassung seit 1. August 2024RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002159 · BGBl. II Nr. 357/2002 · 14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Kosten der Nachschulungen

Fassung: 1. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 FSG-NV?

  • Kernaussage§ 11 FSG-NV behandelt "Kosten der Nachschulungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kosten der Nachschulungen

§ 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Meldepflichten
Nächster Paragraph§ 12 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 FSG-NV in einfachen Worten?

§ 11 FSG-NV behandelt "Kosten der Nachschulungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
1. August 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 208/2024
  • BGBl. II Nr. 452/2021
  • BGBl. II Nr. 220/2005
  • BGBl. II Nr. 32/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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