Verordnungen

Nachschulungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

FSG-NVVerordnungFassung seit 1. Oktober 2002RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002159 · BGBl. II Nr. 357/2002 · 14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker

Fassung: 1. Oktober 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 FSG-NV?

  • Kernaussage§ 3 FSG-NV behandelt "Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker

§ 3. (1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.

(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FSG-NV in einfachen Worten?

§ 3 FSG-NV behandelt "Nachschulungen für verkehrsauffällige Lenker" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2002 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2018
Fassung seit
1. Oktober 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 208/2024
  • BGBl. II Nr. 452/2021
  • BGBl. II Nr. 220/2005
  • BGBl. II Nr. 32/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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