Verordnungen

Nachschulungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

FSG-NVVerordnungFassung seit 1. August 2024RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002159 · BGBl. II Nr. 357/2002 · 14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Anforderungen an die Kursleiter

Fassung: 1. August 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 FSG-NV?

  • Kernaussage§ 7 FSG-NV behandelt "Anforderungen an die Kursleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anforderungen an die Kursleiter

§ 7. (1) Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die

(2) Die theoretische Ausbildung sowie die Intervision im Rahmen der Aus- und Weiterbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermächtigten Einrichtung seit mindestens vier Jahren begleitende Maßnahmen durchgeführt haben.

(3) Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt des Blutes 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten.

(4) Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 FSG-NV in einfachen Worten?

§ 7 FSG-NV behandelt "Anforderungen an die Kursleiter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
1. August 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 208/2024
  • BGBl. II Nr. 452/2021
  • BGBl. II Nr. 220/2005
  • BGBl. II Nr. 32/2005

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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