§ 10
§ 10 Meldepflichten
Fassung: 1. August 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 FSG-NV?
- Kernaussage§ 10 FSG-NV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldepflichten
§ 10. (1) Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.
(2) Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.
(3) Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres zu melden. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 FSG-NV in einfachen Worten?
§ 10 FSG-NV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. August 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 208/2024
- BGBl. II Nr. 452/2021
- BGBl. II Nr. 220/2005
- BGBl. II Nr. 32/2005
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Rückverweise
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