Verordnungen

Nachschulungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

FSG-NVVerordnungFassung seit 30. Juli 2024RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002159 · BGBl. II Nr. 357/2002 · 14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 In-Kraft-Treten und Aufhebung

Fassung: 30. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 FSG-NV?

  • Kernaussage§ 13 FSG-NV behandelt "In-Kraft-Treten und Aufhebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten und Aufhebung

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 7 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 idF BGBl. II Nr. 414/2001, außer Kraft.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 452/2021 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 sowie und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2024 treten am 1. August 2024 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 FSG-NV in einfachen Worten?

§ 13 FSG-NV behandelt "In-Kraft-Treten und Aufhebung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2024
Fassung seit
30. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 208/2024
  • BGBl. II Nr. 452/2021
  • BGBl. II Nr. 220/2005
  • BGBl. II Nr. 32/2005

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