Verordnungen

Nachschulungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)

FSG-NVVerordnungFassung seit 21. Juli 2005RIS-Stand 30. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002159 · BGBl. II Nr. 357/2002 · 14/01 Verwaltungsorganisation, 90/02 Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 4a

§ 4a Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems

Fassung: 21. Juli 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4a FSG-NV?

  • Kernaussage§ 4a FSG-NV behandelt "Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems

§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a FSG-NV in einfachen Worten?

§ 4a FSG-NV behandelt "Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Juli 2005 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2024
Fassung seit
21. Juli 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 20:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 208/2024
  • BGBl. II Nr. 452/2021
  • BGBl. II Nr. 220/2005
  • BGBl. II Nr. 32/2005

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Verweise