§ 4a
§ 4a Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
Fassung: 21. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4a FSG-NV?
- Kernaussage§ 4a FSG-NV behandelt "Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems
§ 4a. Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a FSG-NV in einfachen Worten?
§ 4a FSG-NV behandelt "Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 21. Juli 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2024
- Fassung seit
- 21. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 20:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 208/2024
- BGBl. II Nr. 452/2021
- BGBl. II Nr. 220/2005
- BGBl. II Nr. 32/2005
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