Verordnungen

Frauenförderungsplan BMWKMS

Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)

VerordnungFassung seit 19. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013277 · BGBl. II Nr. 247/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 2. Hauptstück

Fassung: 19. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Frauenförderungsplan BMWKMS?

  • Kernaussage§ 9 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Betreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

§ 9. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung ist besonders auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche zu achten.

(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten und sonstigen dienstlichen Terminen ist auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt zu geben.

(3) Dabei ist – insbesondere wenn dies zu Mehrdienstleistungen führt – auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben.

(4) Auf Kinderbetreuungspflichten in Ferienzeiten ist bei der Urlaubsplanung Rücksicht zu nehmen.

(5) Bei der Organisation von anderen Angeboten und Aktivitäten, wie zum Beispiel Fortbildungen, Gesundheitsförderung und gemeinsame Feiern ist auch Personen in Teilzeitbeschäftigung die Teilnahme zu ermöglichen.

(6) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf durch Teilzeitbeschäftigung keine unsachliche berufliche Benachteiligung entstehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 8 Informationsrechte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?

§ 9 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
19. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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