Verordnungen

Frauenförderungsplan BMWKMS

Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)

VerordnungFassung seit 19. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013277 · BGBl. II Nr. 247/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Fassung: 19. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Frauenförderungsplan BMWKMS?

  • Kernaussage§ 3 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

§ 3. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.

(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.

(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, wie unter anderem Betreuungspflichten, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung und aller funktional zuständigen Abteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mit zu tragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen.

(5) Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplans ist auf die Gleichbehandlung aller Frauen ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Sinne des § 13 B-GlBG oder einer Behinderung im Sinne des § 7b BEinstG zu achten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?

§ 3 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "2. Maßnahmen zur Zielerreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
19. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:59
Frühere Fassungen

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