Verordnungen

Frauenförderungsplan BMWKMS

Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)

VerordnungFassung seit 19. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013277 · BGBl. II Nr. 247/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Fassung: 19. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Frauenförderungsplan BMWKMS?

  • Kernaussage§ 7 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 7. (1) Die Tätigkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß dem B-GlBG und diesem Förderungsplan sind Teil der dienstlichen Tätigkeit. Den Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.

(2) Die Präsidialsektion hat dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Finanzmittel und Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung stehen.

(3) Die Agenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport sind in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu berücksichtigen.

(4) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter zur Teilnahme an Sitzungen oder aufgrund von Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBI. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?

§ 7 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
19. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:59
Frühere Fassungen

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