§ 7
§ 7 Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
Fassung: 19. August 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Frauenförderungsplan BMWKMS?
- Kernaussage§ 7 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 7. (1) Die Tätigkeiten der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß dem B-GlBG und diesem Förderungsplan sind Teil der dienstlichen Tätigkeit. Den Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(2) Die Präsidialsektion hat dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Finanzmittel und Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung stehen.
(3) Die Agenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport sind in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zu berücksichtigen.
(4) Reisebewegungen in Ausübung der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter zur Teilnahme an Sitzungen oder aufgrund von Vorladungen bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten als Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBI. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?
§ 7 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Ressourcen zur Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2026
- Fassung seit
- 19. August 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:59
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