Verordnungen

Frauenförderungsplan BMWKMS

Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Frauenförderungsplan BMWKMS)

VerordnungFassung seit 19. August 2026RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013277 · BGBl. II Nr. 247/2026 · 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Fassung: 19. August 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Frauenförderungsplan BMWKMS?

  • Kernaussage§ 4 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

§ 4. (1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere herabwürdigende oder verletzende Äußerungen und Darstellungen (insbesondere Poster, Kalender, Bildschirmschoner), geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierungen gemäß dem 2. Hauptstück des B-GlBG sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden.

(2) Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.

(3) Der Dienstgeber hat bei diskriminierendem Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, sich gegen geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierungen gemäß dem 2. Hauptstück des B-GlBG zur Wehr zu setzen.

(5) Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Frauenförderungsplan BMWKMS in einfachen Worten?

§ 4 Frauenförderungsplan BMWKMS behandelt "Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2026
Fassung seit
19. August 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:59
Frühere Fassungen

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